Geburt & Sorgerecht
Die Geburt eines Kindes
Die Geburt eines Kindes muss binnen einer Woche dem Standesbeamten angezeigt werden, in dessen Bezirk es geboren ist. Dazu sind in nachfolgender Reihenfolge verpflichtet:
- Vater des Kindes
- Hebamme, die bei der Geburt zugegen war
- der Arzt, der dabei zugegen war
- jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist
- die Mutter, sobald sie dazu in der Lage ist.
Wird das Kind in einem öffentlichen Krankenhaus oder einer öffentlichen Entbindungsstation geboren, muss die Anzeige vom Krankenhaus beim örtlich zuständigen Standesamt erstattet werden. Und auch nur von diesem Standesamt erhalten Sie die erforderlichen Urkunden.
Welche Unterlagen werden für die Anzeige der Geburt benötigt?
Verheiratete Eltern oder geschiedene bzw. verwitwete Mutter:
In der Regel eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern, die sich regelmäßig im Stammbuch der Familie befindet.
Nicht miteinander verheiratete Eltern:
- Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters,
- Vaterschaftsanerkennung (falls bereits vor der Geburt anerkannt wurde),
- Sorgerechtserklärung (falls bereits vor der Geburt vor dem abgegeben)
Vater eines Kindes ist der Mann,
- der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist.
Sorgerecht:
Eltern, die miteinander verheiratet sind, haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder.
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, aber gemeinsames Sorgerecht für ihr Kind haben wollen, müssen beim zuständigen Jugendamt gemeinsam eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht abgeben. Hierzu ist vorher die Anerkennung der Vaterschaft erforderlich. Wurde keine Vaterschaftsanerkennung abgegeben, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, sofern sie volljährig ist.
Lassen Sie sich hierzu aber auch von unserem Standesamt beraten.