Namenserteilung
Namensführung des Kindes
Vorname des Kindes:
Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, legen Sie den oder die Vornamen/n für Ihren Nachwuchs auch gemeinsam fest. Dafür reicht eine einfache, formlose Erklärung.
Wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht, hat die Mutter des Kindes automatisch das alleinige Sorgerecht. Dann bestimmt sie auch allein den/die Vornamen ihres Kindes. Die Vornamensgebung lässt sich später, auch wenn der Vater inzwischen die Vaterschaft anerkannt hat und ein gemeinsames Sorgerecht eingerichtet wurde, nicht mehr ändern: Die Vornamen stehen in der Regel mit der Beurkundung für alle Zeiten fest. Deshalb überlegen Sie genau, ob die gewählten Vornamen des Kindes auf Dauer nicht zu einem Problem, insbesondere für Ihr Kind werden.
Familienname des Kindes:
Wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen führen
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält auch Ihr Kind automatisch diesen Ehenamen als Geburtsnamen. Eine besondere Erklärung ist dafür nicht erforderlich.
Heiraten Sie erst, nach dem Ihr Kind bereits geboren ist und bestimmen Sie dabei einen Ehenamen, erhält Ihr Kind diesen Namen nur bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres automatisch. Ist es zum Zeitpunkt der Erklärung über den Ehenamen älter, muss es sich Ihrer Namensbestimmung durch Erklärung anschließen. Diese Erklärung ist gebührenpflichtig.
Wenn Sie keinen gemeinsamen Ehenamen führen:
Wenn Sie miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, oder wenn Sie als unverheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben, müssen Sie bestimmen, ob Ihr Kind den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter erhalten soll. Dieser Name ist dann auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder verbindlich, wenn Sie als Eltern auch für diese Kinder das gemeinsame Sorgerecht erklären. Sollten Sie sich über die Namensführung Ihres Kindes (bei gemeinsamer Sorge) nicht einigen können, entscheidet das Familiengericht, indem es die Entscheidung einem Elternteil überträgt.
Wenn Sie als Mutter nicht verheiratet sind und allein das Sorgerecht für Ihr Kind haben, erhält Ihr Kind automatisch den Familiennamen, den Sie selbst zum Zeitpunkt der Geburt führen als Geburtsnamen.
Als allein sorgeberechtigte Mutter können Sie jedoch auch erklären, dass ihr Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erhalten soll. Der Vater muss dafür die Vaterschaft wirksam anerkannt haben und er muss der Namenserteilung zustimmen.
Wenn Sie später mit dem Vater des Kindes ein gemeinsames Sorgerecht begründen - entweder in dem Sie beide heiraten oder in dem Sie eine entsprechende Sorgerechtserklärung abgeben - können Sie innerhalb von drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes noch einmal neu bestimmen. Achtung: Ist diese Zeit verstrichen, kann das Erklärungsrecht nicht mehr ausgeübt werden.
Die Erklärung ist gebührenpflichtig.