Sonstige Personenstands-Angelegenheiten
- Nachbeurkundungen von Geburten und Sterbefällen im Ausland
- Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen zur Eheschließung im Ausland
- Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
- Ahnenforschung: Siehe hierzu unter Urkundenservice -->hier
- Auskünfte aus Personenstandbüchern
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Wird die Ehe eines Deutschen im Ausland geschieden, ist die Entscheidung eines ausländischen Gerichts in der Regel nur dann wirksam, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Der Antrag zur Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen ist hier beim Standesamt zu stellen. Bei Anmeldung einer Eheschließung wird die Prüfung automatisch vom Standesamt eingeleitet.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Heiratsurkunde
Scheidungsurteil und/oder Scheidungsurkunde
Urkunden sind stets im Original vorzulegen. Von ausländischen Urkunden, Bescheinigungen und Urteilen sind Übersetzungen von einem in Deutschland zugelassenen und vereidigten Dolmetscher vorzulegen.