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Sterbefall

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag (hierbei gilt der Samstag nicht als Werktag) angezeigt werden. Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist regelmäßig das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist.

 

Wer ist verpflichtet, den Sterbefall anzuzeigen?

 

Zur Anzeige des Sterbefalls sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet:

 

  1. das Familienhaupt,
  2. derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  3. jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist

 

Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.
Ist ein Angehöriger in einem Krankenhaus verstorben, wird der Sterbefall regelmäßig vom Krankenhaus schriftlich angezeigt.

 

Hinweis:
In den meisten Fällen wird von den Angehörigen ein Bestatter beauftragt, der sich um die Abwicklung der Formalitäten kümmert. Er wird dazu die Unterlagen verlangen, die zur Beurkundung des Sterbefalles erforderlich sind. Er wird für Sie alle Formalitäten erledigen und die gewünschte Anzahl an Sterbeurkunden beim Standesamt beantragen. Alle anfallenden Standesamtsgebühren werden vom Bestatter verauslagt und später mit Ihnen abgerechnet.

 

Folgende Urkunden und Unterlagen sollten auf jeden Fall zur Anzeige eines Sterbefalles verfügbar sein:

 

Bei verheirateten oder verwitweten Personen:
Nachweis über die Eheschließung und Sterbeurkunde, wenn der andere Ehepartner bereits verstorben ist oder Stammbuch,

 

bei geschiedenen Personen:
Nachweis über die Eheschließung mit rechtskräftigem Scheidungsurteil,

 

bei ledigen Personen:
die Geburtsurkunde.