Urkundenservice
In vielen Lebenslagen müssen Ereignisse und Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden, um z. B. Kindergeld zu beantragen, heiraten zu können, eine Erbangelegenheit vor dem Nachlassgericht zu klären oder private und gesetzliche Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Das Standesamt Hessisch Oldendorf kann Ihnen auf Antrag nur Personenstandsurkunden ausstellen, wenn sich der Personenstandsfall (die Geburt eines Kindes, die Eheschließung, die begründete Lebenspartnerschaft oder der Tod eines Menschen) hier im Stadtgebiet von Hessisch Oldendorf ereignet hat und in einem Register des Standesamtes beurkundet worden ist.
Wer ist berechtigt, Urkunden oder Auskünfte aus dem Personenstandsregister zu erhalten?
Gem. § 62 des Personenstandsgesetzes (PStG) sind Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Lebens-partnerschafts- und Sterbeurkunden) den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von Bruder oder Schwester des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen. Das Gleiche gilt für die Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
Welche Angaben sollten Sie parat haben?
Ereignisdatum und der Ereignisort sowie der vollständige Name der gesuchten Person sollen möglichst genau angegeben werden.
Wenn Sie beispielweise 1955 zu Hause in Rumbeck geboren sind, ist Ihre Geburt im ehemaligen Standesamt Fuhlen, jetzt Hessisch Oldendorf beurkundet worden. Eine allgemeine Angabe, wie, ich bin 1955 in Hessisch Oldendorf geboren, führt bei 24 Stadtteilen und 8 ehemaligen Standesämtern (noch) nicht zum Erfolg, da der Standesbeamte nicht weiß, wo er den Eintrag findet.
Welche Kosten entstehen?
Sie Abschnitt Gebühren -->Hier
Urkundenanforderung und Ahnenforschung:
Seit dem 1. Januar 2009 gelten für die Standesamtsregister (Geburts-, Heirats-, Lebenspartnerschafts- und Sterberegister) festgelegte Fortführungsfristen, nach deren Ablauf daraus keine Urkunden mehr ausgestellt werden dürfen und an das zuständige Archiv abgegeben werden müssen.
Für die Register gelten folgende Fortführungsfristen:
- Geburtsregister 110 Jahre
- Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre
- Sterberegister 30 Jahre
Seit dem 24.02.2014 befinden sich im Standesamt Hessisch Oldendorf in der Regel nur noch Register, deren Fortführungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Da jedoch in manchen Registern mehrere Jahre zusammengebunden wurden, besteht die Möglichkeit, dass noch einige Einträge im Standesamt vorrätig sind.
Die nicht mehr fortzuführenden Personenstandsregister des Standesamtes Hessisch Oldendorf sowie der in den Jahren der Eingemeindung zwischen 1971 und 1973 übernommenen Register der Standesämter Fischbeck/Weser, Fuhlen, Großenwieden, Hemeringen, Lachem, Segelhorst und Weibeck sind an das
Niedersächsisches Landesarchiv - Standort Bückeburg abgegeben worden.
Adresse:
Schloßplatz 2
31675 Bückeburg
Tel. (05722) 9677-30
Fax: (05722) 1289
E-Mail: Bueckeburg@nla.niedersachsen.de
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag u. Donnerstag 9.00-16.00; Mittwoch 9.00-18.00; Freitag 9.00-13.00 Uhr