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Hausnummerierung

§ 126 Abs. 3 Baugesetzbuch begründet die Verpflichtung des Grundstückseigentümers sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen.

 

Im Ortsrecht der Stadt Hessisch Oldendorf ist folgendes geregelt:

 

1) Jedes Gebäude vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße her erkennbar und lesbar sein und in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden.

 

2) Die Hausnummer unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes, und zwar an der dem Hauseingang zunächst liegenden Hauswand, anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen oder gesondert anzubringen.

 

Bei neu errichteten Gebäuden wird die Hausnummer auf Antrag durch die Stadt Hessisch Oldendorf zugeteilt.

 

In manchen Fällen, so etwa bei der Umbenennung einer Straße, kann sich die Notwendigkeit zur Umnummerierung ergeben. Hierüber wird der Grundstückseigentümer durch die Stadt Hessisch Oldendorf informiert.

 

Bei einer Umnummerierung darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.

 

Für weitere Rückfragen steht Ihnen Herr Bake, Tel. 05152/782-127, gerne zur Verfügung.